Kinderschutzrichtlinie

Kinderschutz-
richtlinie

Inhaltsverzeichnis

Einleitung

Nicht nur in den Bildungsprogrammen der Weitblick GmbH soll die Teilhabe aller Beteiligten und Partner:innen gefördert werden, sondern auch bei der Erarbeitung und Anwendung des Kinderschutzkonzeptes. Denn ergänzend zur eigenen Arbeit unterstützt und fördert die Weitblick GmbH externe Aktivitäten und Projekte, die über die Bewusstseinsbildung und Persönlichkeitsentwicklung des/der Einzelnen einen Beitrag zu einer ökologisch-, ökonomisch- und sozial-nachhaltig ausgerichteten Gesellschaft leisten wollen.

Das bedeutet die Weitblick GmbH führt hauptsächlich Programme mit Trainer:innen und Multiplikator:innen durch, gegebenenfalls auch Projekte direkt mit Kindern und Jugendlichen. Sie arbeitet zudem mit Kooperationspartner:innen zusammen, um diverse Projekte zu realisieren und/oder unterstützt andere Organisationen finanziell.

Die Kooperationspartner:innen und Fördernehmer:innen arbeiten in unterschiedlichen Bereichen indirekt bzw. direkt mit Kindern und Jugendlichen. Um das Gewaltrisiko für Kinder zu verringern, möchte die Weitblick GmbH das Bewusstsein ihrer Partner:innen zu diesem Thema stärken und ihrem gesellschaftlichen Auftrag nachkommen, eine förderliche Umgebung für Kinder und Jugendliche zu schaffen.

Deshalb hat die Weitblick GmbH eine Kinderschutzrichtlinie (KSR) für den eigenen Tätigkeitsbereich sowie ein Memorandum of Understanding, das u. a. Kinderschutzstandards und Rahmenempfehlungen für Partnerorganisationen beinhaltet, entwickelt (vgl. Kapitel 11 und Anhang).

„Und wenn wir sagen, dass der Mensch für sich selbst verantwortlich ist, so wollen wir nicht sagen, dass der Mensch gerade eben nur für seine Individualität verantwortlich ist, sondern dass er verantwortlich ist für alle Menschen.“ (J.-P. Sartre)

Für die Entwicklung der vorliegenden KSR wurden die frei zugängliche Kinderschutzrichtlinie des Netzwerks Kinderrechte¹ sowie jene der möwe Akademie als Grundlage herangezogen. Darüber hinaus sind die Ergebnisse der Befragung der Mitarbeiter:innen (Organisationsanalyse) der Weitblick GmbH mit eingeflossen, die im November 2021 durchgeführt wurde. Der Entwicklungsprozess wurde im Rahmen des EU Projektes „Safe Places“² angestoßen und von der möwe³ begleitet.

1. Anwendungsbereiche und Reichweite der Kinderschutzrichtlinie (KSR)

In dieser KSR werden Kinderrechte, Kindeswohl und Kinderschutz als oberste Priorität festgelegt. Sie beinhaltet ein System von Maßnahmen zum besseren Schutz von Kindern vor Gewalt und dient allen Mitarbeitenden als Orientierungshilfe und Arbeitsinstrument für Kinderschutzprozesse – Analyse, Prävention, Intervention und Aufarbeitung – im Arbeitsalltag. Die Weitblick GmbH übernimmt damit die Verantwortung für die Sicherheit und das Wohlbefinden von Kindern und Jugendlichen im Rahmen der organisationalen Tätigkeit und sorgt dafür, dass Kindeswohlgefährdungen erkannt und an die zuständigen Stellen gemeldet werden. Nicht zuletzt soll im Sinne eines humanistischen Menschenbildes die Selbstreflexion aller Mitarbeitenden in Bezug auf Kinderschutzthemen gefördert werden. Dementsprechend bildet die KSR die Grundlage für die kontinuierliche (Weiter-)Entwicklung von Strukturen, Prozessen und Kompetenzen im Sinne des Kindeswohls und der Kinderrechte. Folgende Personen(-gruppen) werden geschützt:

Kinder und Jugendliche

Die KSR wurde vorrangig für junge Menschen (0–18 Jahre) entwickelt, um sicherzustellen, dass ihre Rechte während der Teilnahme an Aktivitäten, Projekten und Programmen der Weitblick GmbH geachtet werden, sie in ihrer persönlichen Entfaltung gefördert werden und vor Gewalt geschützt sind. Kinder und Jugendliche sollen im Sinne der Partizipation in den Erstellungs- und Entwicklungsprozess der KSR eingebunden werden.

Mitarbeitende (interne wie externe)

Die vorliegende KSR gilt für alle Mitarbeitenden der Weitblick GmbH, dazu gehören alle angestellten Mitarbeiter:innen und die Geschäftsführung. Diese haben die Inhalte der KSR verpflichtend zur Kenntnis zu nehmen und zu beachten. Darüber hinaus gilt die KSR auch für Personen, die über Projekte angestellt werden, externe Honorarkräfte und ggf. Auszubildende, Praktikant:innen, Zivildiener und Ehrenamtliche bzw. Freiwillige.⁴ Die Standards dienen zum einen der Sensibilisierung von Mitarbeitenden und bieten Orientierung im Hinblick auf gemeinsame Grundwerte und Verhaltensrichtlinien. Sie sind zudem Leitlinien dafür, wie Mitarbeitende im Sorgen- oder Verdachtsfall vorzugehen haben.

Zum anderen dienen sie auch dem Schutz der Mitarbeitenden sowie aller Personen, die im Auftrag der Weitblick GmbH tätig sind, da durch die Umsetzung der KSR sowohl Handlungssicherheit als auch notwendige Kompetenzen gestärkt und Erwartungen an die Haltung und das Verhalten der Mitarbeitenden transparent kommuniziert werden. Im Falle eines Verdachts wird ein faires Verfahren zur Abklärung gewährleistet. Bei Entkräftung des Verdachts werden Maßnahmen gesetzt, welche die Reputation der Person wiederherstellen (vgl. Kapitel 7, Fall- und Beschwerdemanagement).

Organisation

Die vorliegende KSR wurde auch im Sinne der Qualitätssicherung der Arbeit der Weitblick GmbH entwickelt. Sie dient dem Schutz vor Ansehensverlust und falschen Anschuldigungen und ist ein internationales Qualitätsmerkmal. Zudem ist sie eine klare Botschaft nach außen: Die Weitblick GmbH stellt das Kindeswohl in den Vordergrund und möchte andere dazu ermutigen, das ebenfalls zu tun.

Partnerorganisationen der Weitblick GmbH

Die Kooperationspartner:innen und Fördernehmer:innen der Weitblick GmbH verpflichten sich mittels Memorandum of Understanding (vgl. Kapitel 11 und Anhang), internationale Standards zum Kinderschutz einzuhalten. Konkret bedeutet dies, dass sie spätestens ein Jahr nach Beginn der Förderung oder Kooperation selbst eine Kinderschutzrichtlinie erstellt haben. Im Bedarfsfall unterstützt die Weitblick GmbH einzelne Kooperationspartner:innen u. a. auch finanziell dabei, eine organisationsspezifische KSR zu entwickeln und nachhaltig umzusetzen.

⁴ Anmerkung: Externe Mitarbeitende sind Personen, die direkt für die Weitblick GmbH tätig sind. Nicht gemeint sind Personen, die für Partnerorganisationen oder Fördernehmer:innen der Weitblick GmbH tätig sind.

2. Rechtlicher Rahmen

In Österreich ist der Einsatz jeglicher Form von Gewalt gegen Kinder als Erziehungsmittel in der Familie, in Schulen und Einrichtungen seit 1989 verboten.⁵ Gewaltsame Übergriffe erfolgen zwar vielfach zwischen Privatpersonen, aber den Staat trifft dennoch eine Schutzpflicht, im Rahmen seiner Rechtsordnung und weiterer Maßnahmen Übergriffe zu verhindern bzw. Kinder vor weiteren Übergriffen zu schützen, diese aufzuklären und Täter zur Verantwortung zu ziehen.

Ein funktionierender Kinderschutz setzt die Zusammenarbeit verschiedenster Akteur:innen voraus, einschließlich von Familie, Kinder- und Jugendhilfe, Gesundheitswesen, Schule, Freizeiteinrichtungen und Polizei. Gesetzliche Mitteilungspflichten bzw. behördliche Anzeigepflichten bei begründetem Verdacht auf Kindeswohlgefährdungen sollen ein Zusammenwirken dieser Stellen sicherstellen.

Die Rechte von Kindern und Jugendlichen einschließlich ihres Schutzes vor jeglicher Form von Gewalt sind auf globaler und nationaler Ebene in folgenden Konventionen und Gesetzen verankert, die den rechtlichen Rahmen für die Tätigkeiten der Weitblick GmbH
und somit für diese KSR bilden:

  • UN-Kinderrechtskonvention sowie die drei Zusatzprotokolle (Fakultativprotokolle zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes); die darin enthaltenen vier Grundprinzipien (Recht auf Gleichbehandlung, Vorrang des Kindeswohls, Recht auf Leben und persönliche Entwicklung sowie Achtung vor der Meinung des Kinde) sind selbstverständlicher Teil der Haltung der Weitblick GmbH
  • Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern vom 20.1.2011. Verfassungsgesetzlich verankert sind darin insbesondere das Recht auf eine gewaltfreie Kindheit (Art. 5), das Recht des Kindes auf angemessene Beteiligung und Berücksichtigung seiner Meinung in seinen eigenen Angelegenheiten und das für die gesamte Rechts- und Sozialordnung geltende Kindeswohlvorrangigkeitsprinzip (Art. 1).
  • weitere verfassungsrechtliche Grundlagen, insbesondere im Rahmen der Europäischen Menschenrechtskonvention und der EU-Grundrechtscharta
  • Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (AGBG): § 137, Gewaltverbot sowie § 138, Kindeswohl
  • Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013): inklusive § 37, Meldepflicht (Mitteilungen bei Verdacht der Kindeswohlgefährdung)
  • Kinder- und Jugendgesetz des Landes Vorarlberg 2018 (LGBl.Nr. 63/2018)
  • Strafgesetzbuch (StGB): Abschnitt 1, Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben, Abschnitt 10, Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung – insbesondere relevant §§ 206; 207; 207a; 207b; 208; 208a; 212; 214; 215a sowie § 220b, Tätigkeitsverbot
  • Strafprozessordnung (StPO): § 66 Abs. 2 und Zivilprozessordnung (ZPO) Absätze 1 und 2 des § 73b zur Prozessbegleitung
  • Verbrechensopfergesetz (VOG)

3. Gewalt an Kindern und Jugendlichen – Erläuterungen & Definitionen

Gewalt gegen Kinder und Jugendliche tritt in unterschiedlichsten Formen und Situationen auf und steht in der Regel mit Machtungleichgewicht und Abhängigkeiten in Zusammenhang. Sie umfasst in Anlehnung an die Definition der WHO Drohungen und Verhaltensweisen mit der Absicht oder Inkaufnahme, zu schädigen, und sie richtet sich gegen Personen oder Objekte. Gewalt kann durch Erwachsene an Kindern erfolgen, aber auch unter Kindern und Jugendlichen; auch eine Gewaltanwendung des Kindes gegen sich selbst (zum Beispiel selbstverletzendes Verhalten) ist eingeschlossen. Meist entsteht Gewalt nicht aus dem Nichts: Sie beginnt mit Grenzverletzungen und Übergriffen und kann sich stufenweise zu strafrechtlich relevanter Gewalt steigern. 

Mit Grenzverletzungen sind Verhaltensweisen gemeint, durch die unabsichtlich oder aus Versehen/Unwissen die persönlichen Grenzen anderer verbal oder nonverbal überschritten werden. In einer Organisation, in der eine Atmosphäre der Achtsamkeit und des Respekts herrscht, erfolgt auf solche Grenzverletzungen eine rasche und unmittelbare Korrektur.

Übergriffe sind massive Grenzverletzungen, die häufig und nicht zufällig auftreten. Sie werden bewusst geplant und ausgeführt, um auf Kosten anderer eigene Interessen oder Bedürfnisse (nach Macht, sexueller Befriedigung, Bevorzugung usw.) zu verfolgen.

Strafrechtlich relevante Gewalt umfasst Taten wie Belästigung, Quälen, Körperverletzung, sexuellen Missbrauch, schwere Vernachlässigung, Vergewaltigung, Kinderprostitution, Stalking, gefährliche Drohung, Verschicken von Nacktfotos oder Videos oder Kinderpornografie.

In der KSR der Weitblick GmbH wird ein breiter Gewaltbegriff verwendet. Im Folgenden werden verschiedene Gewaltformen kurz erläutert. Selten erleben Kinder nur eine Form von Gewalt, da beispielsweise körperliche oder sexualisierte Gewalt immer auch mit psychischer Gewalt zusammenhängen.

4. Formen der Gewalt

Körperliche Gewalt

Misshandlungen unterschiedlicher Intensität, die sich gegen den Körper richten – das reicht zum Beispiel vom leichten Klaps über gewaltsames Festhalten/Schütteln und schwere Schläge bis zur Anwendung von Stöcken und anderen Gegenständen sowie Verbrennungen

Sexualisierte Gewalt

Bewusste, manipulative Ausnützung der Machtposition und des Abhängigkeitsverhältnisses von Erwachsenen (oder Jugendlichen) gegenüber Kindern zur Befriedigung eigener sexueller oder sozioemotionaler Bedürfnisse – beispielsweise Verwendung sexuell gefärbter Sprache und obszöne Fragen, Zeigen von pornographischem Material oder Zeigen bzw. Berühren der eigenen Geschlechtsorgane in Anwesenheit des Kindes, Herstellung und Verbreitung pornografischer Fotos/Filme, Zwang zu sexuellen Handlungen am eigenen oder am Körper des Kindes, Vergewaltigung

Psychische Gewalt

Wenn auf eine Person psychischer oder emotionaler Druck ausgeübt wird und dadurch Integrität, Selbstwert und Würde der Person angegriffen werden – dazu gehören u. a. Beschämen, Erzwingen von Handlungen (z. B. durch Druckausübung, um Kinder für die Institution zu mobilisieren), Beschimpfen, in Furcht versetzen, Ignorieren, Isolieren, hochstrittige Pflegschaftsverfahren, Stalking, Mobbing/Bullying und sadistische Erziehungs- und Unterrichtsformen

Medial vermittelte Gewalt

Formen der Gewalt, die über Informations- und Kommunikationstechnologien (z. B. Social Media) stattfinden, wie Verhetzung/Hasspostings, Cyber-Stalking, Cyber-Mobbing, Cyber-Grooming (Anbahnung sexualisierter Gewalt über das Internet), Happy Slapping (Filmen und Veröffentlichen gewalttätiger Angriffe)

Vernachlässigung

Das Vorenthalten von Unterstützung und Pflege und/oder die mangelhafte Befriedigung kindlicher Bedürfnisse (physisch, psychisch, emotional, sozial), obwohl die Möglichkeit dazu bestünde – zum Beispiel Verweigerung medizinischer Hilfe für das Kind, keine altersentsprechende Beaufsichtigung, im Extremfall Aussetzung des Kindes

Miterleben von Gewalt

Zeugenschaft von häuslicher Gewalt (jede Form der Gewalt, die im sozialen Nahraum stattfindet) oder Gewalt unter Gleichaltrigen – das Miterleben-Müssen von Gewalt führt zu Belastungen wie Angst um die (körperliche und psychische) Unversehrtheit einer Bezugsperson, Gefühlen von Wut und Ohnmacht, Verinnerlichung von Täter- und Opferrollen

Gewalt im Namen der Ehre und religiöser und kultureller Traditionen

Gewalt ist generell nicht migrations-, kultur- oder religionsspezifisch, doch es besteht zum Beispiel innerhalb geschlossener Gemeinschaften oder in Communitys mit starker Orientierung an der Familie und mit traditionellen bzw. schambasierten Werten in Bezug auf Geschlechterrollen und (vor allem weibliche) Sexualität ein erhöhtes Risiko für das Auftreten von Gewalt – das umfasst etwa bestimmte Züchtigungspraktiken, weibliche Genitalverstümmelung, Kinderehen/Zwangsverheiratung und Gewalttaten „im Namen der Ehre“

Institutionelle Gewalt

Jegliche Form von Gewalt und Machtmissbrauch an einem Kind, die durch eine erwachsene Autoritätsperson in einem institutionellen Setting verübt wird; inkludiert auch das Nicht-Erkennen und Nicht-Beenden von Gewalt unter Kindern und Jugendlichen innerhalb der Institution.

5. Organisationsanalyse

Die Weitblick GmbH führte im Rahmen der Implementierung der KSR eine partizipative Organisationsanalyse durch. Mittels Bestandsanalyse wurde im ersten Schritt erhoben, welche kinderschutzrelevanten Dokumente, Strukturen, Prozesse etc. bereits vorhanden waren.

Anschließend wurden im Rahmen einer partizipativen Risiko- und Potenzialanalyse gemeinsam mit allen Mitarbeitenden Gefahrenpotenziale und Verbesserungsmöglichkeiten im Hinblick auf den Kinderschutz innerhalb der Organisation und während der Tätigkeiten der Weitblick GmbH identifiziert. Die Analysen bilden die Grundlage für die Entwicklung und ggf. Anpassung von Kinderschutz-Maßnahmen zur Reduktion von Gefahrenpotenzialen und zur Weiterentwicklung von Ideen und bereits implementierten Maßnahmen.

Die Durchführung der Risiko- und Potenzialanalyse erfolgt soweit möglich partizipativ – gemeinsam mit den der Mitarbeitenden sowie den Kindern und Jugendlichen und ihren Bezugspersonen. Beispielsweise können Kinder und Jugendliche im Rahmen der Projekte hinsichtlich der von ihnen wahrgenommenen Gefährdungspotenziale befragt werden (z. B. in der letzten Einheit, bei Projektabschluss). Die Ergebnisse dieser Befragung können in die partizipative Risiko- und Potenzialanalyse einfließen.

Die Organisationsanalyse wird mindestens alle drei Jahre im Rahmen einer Evaluation der KSR durchgeführt (wenn möglich externer Audit). Zudem erfolgt vor dem Start bzw. nach dem Abschluss (neuer) langfristiger Projekte und Aktivitäten, bei denen direkt mit Kindern und Jugendlichen gearbeitet wird, eine standardisierte und dokumentierte Risikoabschätzung.

6. Präventive Maßnahmen

Zur Stärkung des Kindeswohls in der Organisation und zur Vorbeugung von Kindeswohlgefährdungen setzt die Weitblick GmbH folgende präventive Maßnahmen⁶ : 

⁶ Diese orientieren sich an den internationalen Standards von KCS (Keeping Children Safe) sowie an den
KSR von Eurochild, Kindernothilfe e.V. und an den Standards der möwe Akademie.

6.1. Verhaltenskodex

Alle Personen, die für die Weitblick GmbH tätig sind bzw. von dieser beauftragt werden (siehe Kapitel 1. Anwendungsbereiche und Reichweite der Kinderschutzrichtlinie und Fußnote auf Seite 4), unterzeichnen den „Verhaltenskodex Weitblick GmbH“ (siehe Anhang) und verpflichten sich somit, die darin enthaltenen, gemeinsam mit den Mitarbeitenden erarbeiteten Verhaltensregeln und Standards einzuhalten.

Dies betrifft insbesondere angestellte Mitarbeitende, externe Fachkräfte oder Projektmitarbeitende sowie ehrenamtlich Tätige. Der Kodex basiert auf Kinderschutzgrundsätzen und den erhobenen Risiken und formuliert dazu konkrete gewünschte und unerwünschte Verhaltensformen zwischen Erwachsenen und insbesondere gegenüber Kindern und Jugendlichen. Die Weitblick GmbH stellt sicher, dass Mitarbeitende die Inhalte des Verhaltenskodex praxisnah trainieren können. Dafür stehen 2 Fortbildungstage pro Jahr zu Verfügung (siehe Kapitel 6.4 Personalentwicklung). Zusätzlich ist der Verhaltenskodex im Sinne der Teilhabe von Kindern und Jugendlichen zu evaluieren. Der Verhaltenskodex wird zudem allen Kindern und Jugendlichen, die an langfristigen Projekten teilnehmen, in angemessener Form kommuniziert.

Jede:r Mitarbeitende der Weitblick GmbH ist für die Beachtung, Bekanntmachung und Verbreitung des Verhaltenskodex verantwortlich. Er dient der regelmäßigen Reflexion des Berufsalltags und ist ein Arbeitsinstrument, das im Rahmen der regelmäßigen Evaluationen angepasst werden kann.

6.2. Verhaltensregeln für Kinder und Jugendliche

Bei Interaktion mit Kindern bzw. Jugendlichen werden gemeinsam mit ihnen und in Abstimmung auf die zeitlichen Ressourcen im jeweiligen Projekt (z. B. einmaliger Workshop, langfristige Zusammenarbeit) Verhaltensregeln für den Umgang untereinander besprochen. In allen Fällen wird immer der Consent der Kinder und Jugendlichen eingeholt.

6.3. Personaleinstellung

Alle hauptberuflichen und ehrenamtlichen Mitarbeitenden (inklusive Geschäftsführung) sowie freiberuflich bzw. auf Vertragsbasis kurzfristig Tätigen werden sorgfältig ausgewählt und überprüft. Personen, die längerfristig und regelmäßig für die Weitblick GmbH tätig werden, müssen eine Strafregisterbescheinigung vorweisen können. Wenn sie in direktem Kontakt mit Kindern arbeiten, ist zusätzlich alle 3 Jahre eine Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge beizubringen. Die Kosten für den Strafregisterauszug bezahlt die Weitblick GmbH.

Jobausschreibungen enthalten einen Hinweis auf die Kinderschutzstandards der Weitblick GmbH. Im Zuge des Einstellungs- bzw. Auswahlverfahrens werden im persönlichen Gespräch Fragen bzw. Aufgabenstellungen zum Kinderschutz (z. B. die Haltung zu Gewalt an Kindern) erörtert. Bereits im Vorstellungsgespräch werden die Bewerber:innen auf die KSR der Weitblick GmbH hingewiesen. Die Identifikation mit der KSR sowie die Unterschrift des Verhaltenskodex sind Voraussetzung für eine Einstellung.

6.4. Personalentwicklung

Die Weitblick GmbH sorgt dafür, dass alle Mitarbeiter:innen hinsichtlich Kinderschutz, Gewaltprävention und gewaltfreien Umgang sensibilisiert und trainiert werden. Demgemäß können die Mitarbeiter:innen (intern wie extern) entsprechende Fortbildungen im Ausmaß von 2 Arbeitstagen pro Jahr in Anspruch nehmen und es werden Informationsveranstaltungen und Schulungen angeboten. Neue Mitarbeitende nehmen innerhalb von 6 Monaten nach dem Einstieg in die Organisation an einer Kinderschutzschulung teil.

Mitarbeiter:innen der Weitblick GmbH haben das Recht, extern geleitete Supervision im Ausmaß von bis zu 12 Einheiten pro Jahr auf Kosten der Organisation in Anspruch zu nehmen. In diesem Rahmen können im Bedarfsfall Kinderschutzanliegen (z. B. konkrete Herausforderungen oder relevante Aspekte hinsichtlich des Kinderschutzes im Tätigkeitssetting) eingebracht werden. Intervisionen, Reflexionen und eine Bearbeitung der Inhalte der KSR finden in Teambesprechungen und anderen Besprechungssettings (z. B. Klausuren) Raum.

6.5. Kinderschutzbeauftragte (KSB)

Bei der Weitblick GmbH gibt es zwei Kinderschutzbeauftragte (KSB), eine:n leitende:n KSB und eine Stellvertretung. Sie sind eine übergeordnete Einheit auf Ebene der Geschäftsführung, mit Eingriffsrechten und Aufgaben im internen Kinderschutz – wenn möglich und nötig in Absprache mit der Geschäftsführung.

Leitender KSB ist Daniel Scheyer, stellvertretende KSB ist Magdalena Tordy.

Neben der Erarbeitung, Aktualisierung und Umsetzung der KSR sind sie die Ansprechpersonen im Falle von Sorgen, Beschwerden, Krisen oder Anliegen, die den internen Kinderschutz betreffen. So sind die KSB z. B. zuständig für die Meldung an die Kinder- und Jugendhilfe im Falle einer Kindeswohlgefährdung. Zudem kümmern sich die KSB um die Kommunikation der Kinderschutzthemen nach innen und außen und bilden in diesem Themenbereich die Schnittstelle zur Geschäftsführung und zu externen Einrichtungen bzw. auch zu Partnerorganisationen. Ein Überblick über die erwünschten Qualifikationen der KSB findet sich im KSB-Anforderungsprofil (siehe Anhang).

Zentrale Rahmenbedingungen für die KSB sind:

  • Beauftragung durch die Organisationsleitung & Standing in der Organisation
  • Weisungsfreiheit
  • Klare Verantwortlichkeiten, Aufgaben & Abläufe
  • Vernetzung; externe Ansprechpartner:innen
  • Kinderschutz-Wissen & praktisches Training
  • Zugang zu relevanten Informationen
  • Equipment (Räumlichkeiten, Technik)
  • Sichere Dokumentation
  • Mind. 2 Personen sind KSB (es gilt immer das 4-Augen-Prinzip)
  • Es gibt eine KSB-Leitung für Letztentscheidungen, insb. im Falle einer Meldung an die Kinder- und Jugendhilfe
  • Aufgaben können intern aufgeteilt werden (z. B. können auch andere Mitarbeitende Umsetzungsaufgaben im Rahmen der KSR übernehmen)
  • Arbeitszeit: 20 Arbeitsstunden pro Jahr pro KSB; falls nötig, kann die Arbeitszeit in Abstimmung mit der Geschäftsführung verhandelt werden
  • Budget: Es gibt ein Stundenkontingent von 16 Stunden pro Jahr pro KSB für KSB-spezifische Weiterbildungen

6.6. Verantwortlichkeiten

Die Gesamtverantwortung für die KSR liegt bei der Geschäftsführung, diese schafft die notwendigen Rahmenbedingungen dafür (Budget, Personal, Zugriffsrechte usw.). Die KSB sind für die Erarbeitung, Durchführung und Aktualisierung der Inhalte der KSR verantwortlich.

Alle einzelnen für die Organisation tätigen Personen inkl. Geschäftsführung übernehmen die Verantwortung für ihr eigenständiges Handeln und Führen im Sinne der KSR.

6.7. Externe Ombudsstelle

Als externe Ansprechpartnerin für Beschwerden hinsichtlich des Kinderschutzes in der Organisation wurde eine unabhängige, unparteilich und selbstständig agierende Ombudsstelle installiert – dazu wurde eine Vereinbarung mit einer unabhängigen Ombudsstelle (wie beispielsweise die möwe oder Kija Vorarlberg) getroffen.

Im Rahmen der Kooperation mit dieser Ombudsstelle stehen Eltern, Kindern, schutzbedürftigen Personen und Personal der Weitblick GmbH in Zukunft externe Vertrauenspersonen für Fragen rund um den Kinderschutz zur Verfügung. So können Streitigkeiten oder Beschwerden gegenüber für die Weitblick GmbH tätigen Personen transparent und offen besprochen werden, wodurch ein zuverlässiges und professionelles Fall- und Beschwerdemanagement unterstützt wird.

6.8. Kommunikationsstandards

Um Kinder und Jugendliche vor Gefahren wie Gewalt oder Stigmatisierung zu schützen, achtet die Weitblick GmbH darauf, dass beim Erstellen und bei der Veröffentlichung bzw. Verbreitung medialer Inhalte die Standards der Kinderrechtskonvention berücksichtigt werden sowie die Würde der Kinder gewahrt und ihre Identität geschützt wird. Dementsprechend werden Standorte sowie andere identifizierende Informationen, die zum Aufenthaltsort von Kindern führen könnten, geändert.

Datenschutz und Recht am eigenen Bild

Werden im Rahmen der Tätigkeiten der Weitblick GmbH Fotos oder Videos von Kindern und Jugendlichen aufgenommen oder deren personenbezogene Daten wie Name, Wohnort usw. dokumentiert, sind die Standards der DSGVO einzuhalten. Dies gilt des Weiteren für jegliche Form der Datenverarbeitung persönlicher Informationen. Das Thema Fotorechte wird im Team regelmäßig thematisiert, um die Privatsphäre der Kinder und Jugendlichen angemessen zu schützen.

Kommunikation und Kooperation mit Medien

Die Weitblick GmbH informiert Medienvertreter:innen über die Richtlinien für die Berichterstattung, inklusive Schutzmaßnahmen für besonders gefährdete Kinder (bzw. führt gegebenenfalls auch persönliche Briefings für Journalist:innen durch; siehe Empfehlungen für die Medienberichterstattung über Kinder im Anhang).

Zustimmungs- und Einverständniserklärungen

Wenn Fotos beispielsweise im Rahmen einer Projektdokumentation, auf sozialen Netzwerken wie Facebook oder auf der Website veröffentlicht werden sollen, sollen zum einen die Kinder und Jugendlichen zustimmen, zum anderen muss hierzu jeweils auch die gesonderte Einwilligung des/der Obsorgeberechtigten eingeholt werden.

Wenn das Kind jünger als 14 Jahre alt ist, ist zwingend die Einwilligung der obsorgeberechtigten Personen nötig. Wenn der/die Jugendliche älter als 14 Jahre alt ist, ist die schriftliche Einwilligung des/der Jugendlichen ausreichend, die Zustimmung der/des Obsorgeberechtigten ist laut DSGVO nicht erforderlich. Grundsätzlich holt die Weitblick GmbH auch bei Kindern unter 14 Jahren eine schriftliche Einwilligung des Kindes ein.

Kinder bzw. Jugendliche müssen in verständlicher Weise darüber informiert werden, wie die Informationen oder Aufnahmen verwendet werden und dass sie das Recht haben, die Zustimmung zu verweigern oder später zu widerrufen. Sie müssen gefragt werden, ob sie zustimmen, dass ihr Vorname mit der Information oder dem Bild/Film geteilt wird.

Bei Veranstaltungen, insbesondere über mehrere Tage inklusive Reisen, werden Aufsichtspflichtregelungen und Jugendschutzgesetze der jeweiligen Veranstaltungsorte eingehalten.

Internet, Apps und Soziale Netzwerke

Alle für die Weitblick GmbH tätigen Personen sind dazu verpflichtet, die Nutzung des Internets über alle vorhandenen Kanäle (z. B. Computer, Smartphone usw.) im Sinne des Verhaltenskodex zu nutzen. Jegliche illegale Nutzung (z. B. das Herunterladen oder Erstellen von unpassenden Bildern von Kindern, Cyber-Mobbing usw.) wird untersucht und geahndet.

Mitarbeitende der Weitblick GmbH gehen in sozialen Netzwerken wie z. B. Facebook keine „Freundschaften“ mit Kindern oder Jugendlichen ein, die an Projekten teilnehmen bzw. teilgenommen haben.

7. Fall- und Beschwerdemanagement

Sämtliche Entscheidungen innerhalb des Fall- und Beschwerdemanagements der Weitblick GmbH werden im Sinne des Wohls und Schutzes des Kindes getroffen. Die Weitblick GmbH schafft dazu Rahmenbedingungen, die Raum für Beschwerden aller Art, jedoch insbesondere in Bezug auf Gewalterfahrungen, geben. In diesem Sinne wird eine vertrauensvolle, transparente und respektvolle Fehler- und Beschwerdekultur gelebt, in der Konflikte offen und ehrlich angesprochen werden können, Lösungen gemeinsam erarbeitet werden und die kontinuierlich reflektiert wird.

Für die professionelle Abwicklung von Beschwerden und Verdachtsfällen wurden entsprechende Leitlinien und Handlungsanweisungen (siehe Anhang) für den Umgang mit jeder Form von grenzüberschreitendem, übergriffigem, unprofessionellem, gewalttätigem, intransparentem, nicht gesetzeskonformem oder nicht mit dem Weitblick-Leitbild kongruentem Verhalten entwickelt.

Die konkrete Vorgehensweise in einem Beschwerde- oder Verdachtsfall im Rahmen der Tätigkeiten der Weitblick GmbH ist in den genannten Leitlinien und Handlungsanweisungen (siehe Anhang) sowie im grafischen Handlungsschema für den Verdachts- bzw. Krisenfall (siehe Anhang) ersichtlich.

Alle mit der Weitblick GmbH in Kontakt stehenden Personen (Kinder, Jugendliche, Bezugspersonen/Eltern, Vernetzungs- oder Kooperationspartner:innen, aber auch Mitarbeitende usw.) werden dazu ermutigt, Beschwerden einzubringen – entweder direkt an die Organisation, insbesondere die KSB, oder indirekt über die externe Ombudsstelle.

Die Weitblick GmbH geht jedem gemeldeten Verdachtsfall zeitnah nach (Erstabklärung durch KSB werktags innerhalb von 24 Stunden ab Bekanntwerden des Verdachts). Jeder Verdachts- und Beschwerdefall wird adäquat und rasch untersucht, um insbesondere Fälle von Gewaltanwendung frühzeitig zu erkennen und zu verfolgen. Die Weitblick GmbH 13 gewährleistet, dass betroffene Kinder so schnell wie möglich geschützt werden und Zugang zu entsprechenden Hilfsangeboten erhalten, um weiteren Schaden von ihnen abzuwenden.

Bis zur Klärung der Vorwürfe wird die Zusammenarbeit mit der in Verdacht geratenen Person ruhend gestellt. Die Abklärungen sind gemäß Datenschutzrichtlinien sowie auf der Basis eines fairen Verfahrens durchzuführen.

Die jeweiligen Vorgehensweisen bei Verdachtsfällen werden nach organisationsinternen und -externen Personen differenziert und finden sich in detailliert ausgearbeiteter Form im Anhang. Die Bearbeitung und Verfolgung von Beschwerden und Verdachtsfällen wird im Detail dokumentiert und gemäß den Datenschutzbestimmungen für sensible Daten abgelegt.

Die Weitblick GmbH stellt einen sicheren Informationsfluss zwischen den relevanten Akteur:innen und Entscheidungsträger:innen des Kinderschutzsystems sicher. Die Abläufe des Fall- und Beschwerdemanagements sind allen für die Weitblick GmbH tätigen Personen und Partnerorganisationen sowie externen Einrichtungen/Personen, die mit der Weitblick GmbH in Zusammenhang stehen (z. B. durch gemeinsame Projekte, Finanzierung usw.), bekannt und zugänglich.

Kinder und Jugendliche werden in angemessener Form und verständlicher Sprache über das Beschwerdemanagement sowie die KSB als Ansprechpersonen informiert. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Weitblick GmbH selbst Projekte durchführt, die den direkten Kontakt mit Kindern vorsehen.

8. Dokumentation, Monitoring, Evaluation und Weiterentwicklung

Die Weitblick GmbH überprüft die Umsetzung der KSR und aller damit verbundenen Maßnahmen regelmäßig. Ziel der Dokumentation und Evaluation ist der Anstoß eines Prozesses fortlaufenden organisationsinternen Lernens zur Verbesserung des Kinderschutz-Systems für die Weitblick GmbH und ihre Partnerorganisationen. Somit werden Vorfälle und Beschwerden professionell und qualitätsoptimierend gehandhabt. 

Die KSR wird beispielsweise durch folgende Maßnahmen laufend optimiert und weiterentwickelt:

  • Die KSB dokumentieren laufend alle relevanten Informationen im Zusammenhang mit der KSR (z. B. Beschwerden, Verdachtsfälle) und berichten einmal pro Jahr an die Geschäftsführung – in Form eines schriftlichen Beitrags für den Jahresbericht – über Fortschritte, Erfahrungen und Leistungen. Kinderschutz und Kindeswohl werden bei der Jahresklausur als Fixpunkt eingeplant. Auch in den Beiratstreffen berichten die KSB routinemäßig über Kinderschutzthemen.
  • Jeder einzelne (Verdachts-)Fall bzw. Beschwerde wird mittels standardisierten Formularen dokumentiert und gemäß Datenschutzbestimmungen (für sensible Daten) abgelegt.
  • Die KSR wird in regelmäßigen Abständen mit den Mitarbeitenden der Weitblick GmbH thematisiert und weiterentwickelt. Alle Mitarbeitenden werden immer wieder aktiv aufgefordert, relevante Informationen an die KSB weiterzuleiten.
  • Alle 3 Jahre findet eine Evaluation der KSR und ihrer Umsetzung statt. Dazu werden Mitarbeitende, Praktikant:innen und Ehrenamtliche befragt, wie die KSR umgesetzt wird, wie effektiv sie ist und welche Verbesserungen erforderlich sind. Nach Möglichkeit und abhängig von den finanziellen Ressourcen wird die Ombudsstelle oder ein/e externe/r Expert:in die Richtlinien und Praktiken überprüfen.
  • Falls erforderlich, werden die Kinderschutzstandards und/oder Meldeverfahren entsprechend angepasst und aktualisiert. Dabei werden Änderungen der national und international geltenden Kinderschutzstandards berücksichtigt und eingearbeitet.

Darüber hinaus tauschen sich die inhaltliche Geschäftsführung und die KSB regelmäßig über aufgekommene Fälle und Neuigkeiten im Bereich Kinderschutz aus, sie informieren sich gegenseitig und planen notwendige Fortbildungen für die Mitarbeiter:innen bzw. für die Partnerorganisationen.

9. Bekanntmachen und Kommunikation der KSR

Die KSR wird im Rahmen eines Beiratstreffens beschlossen. Die Weitblick GmbH veröffentlicht die KSR auf der Website und informiert die Mitarbeitenden sowie die Partnerorganisationen darüber. Die Partnerorganisationen werden zudem anhand des Memorandums of Understanding detailliert über ihre Aufgaben im Rahmen der KSR in Kenntnis gesetzt.

Für die Kommunikation an weitere externe Einrichtungen/Personen, die mit der Weitblick GmbH in Kontakt stehen, wird ein Infoblatt (Kurzversion) entwickelt und übergeben. Zusätzlich wird für die Kommunikation der wichtigsten Inhalte an Kinder und Jugendliche unter deren Beteiligung eine Version in kindergerechter Form und Sprache entwickelt. 

10. Gültigkeit der Kinderschutzrichtlinie (KSR)

Die KSR wurde von der Geschäftsführung freigegeben und den Mitarbeitenden kommuniziert. Sie gilt ab 01.01.2023 als verbindliche Richtlinie. 

11. Memorandum of Understanding für Partnerorganisationen

Ein großer Teil der Aktivitäten der Weitblick GmbH besteht in der Zusammenarbeit mit Multiplikator:innen bzw. Partnerorganisationen. Diese führen manche ihrer Angebote und Programme mit und für Kinder durch. Dabei ist der Weitblick GmbH wichtig, dass Kinder und Jugendliche sich sicher und geschützt fühlen. Um zu einer gewaltfreien Umgebung für Kinder und Jugendliche in der Gesellschaft beizutragen, erwartet die Weitblick GmbH, dass ihre Kooperationspartner:innen und Fördernehmer:innen sich an Kinderschutzstandards halten.

Für die gemeinsame Realisierung sowie die Finanzierung von Projekten mit Kindern und Jugendlichen hat die Weitblick GmbH deshalb ein Memorandum of Understanding (siehe Anhang) entwickelt. Die in diesem Memorandum enthaltenen Standards und Rahmenempfehlungen sollen zum einen das institutionseigene Leitbild der Partnerorganisationen ergänzen und kinderrechtliche Standards stärken, zum anderen den Partner:innen als Grundlage dienen, um ihre eigenen, passgenauen KSR zu entwickeln und nachhaltig umzusetzen. Bei dieser Entwicklung unterstützt die Weitblick GmbH ihre Partner:innen gerne in Form von Beratung oder der Vermittlung von Expert:innen für Weiterbildungen und Trainings.

Monitoring und Evaluierung

Die Partnerorganisationen berichten regelmäßig in den Quartalsberichten über relevante Kinderschutzthemen. Jene Partner:innen, die von der Weitblick GmbH bei der Entwicklung einer eigenen KSR unterstützt werden, berichten zusätzlich über ihre Erfahrungen mit der Entwicklung bzw. Umsetzung ihrer KSR. Die Weitblick GmbH sammelt diese Kinderschutzthemen und wertet sie aus, um gegebenenfalls weitere Empfehlungen bzw. Unterstützung zu geben. Zusätzlich wird eine institutionalisierte Reflexion von Kinderschutzthemen in die einmal jährlich stattfindende Klausur mit der jeweiligen Partnerorganisation integriert.

Anhang

1. Verhaltenskodex Weitblick GmbH

Die Weitblick GmbH verpflichtet sich dazu, sowohl in der eigenen Organisation als auch bei Veranstaltungen und Projekten für bzw. mit Kinder/n und Jugendliche/n deren Wohl sowie Schutz vor Gewalt sicherzustellen. Daher werden in diesem Kodex Verhaltensrichtlinien etabliert, die der Prävention von Gewalt dienen und der auf das Kindeswohl und die individuelle Persönlichkeitsentwicklung ausgerichteten Haltung der Weitblick GmbH Ausdruck verleihen sollen. Dabei sollen zudem die Rechte von Kindern und Jugendlichen gewahrt und ihre Partizipation ermöglicht und gefördert werden.

Dieser Verhaltenskodex soll einen angemessenen Umgang zwischen Mitarbeitenden (fix Angestellten und Projektangestellten sowie ehrenamtlich Tätigen) und Kindern sicherstellen und dafür sorgen, dass Erwachsene eine gemeinsame Verantwortung für die Sicherheit und das Wohlbefinden von Kindern und Jugendlichen wahrnehmen.

Name: 
Position: 

Mit meiner Unterschrift verpflichte ich mich,

  • die Richtlinien der Weitblick GmbH zu befolgen;
  • für die Beachtung, Bekanntmachung und Verbreitung der Verhaltensregeln in meinem Arbeitsumfeld Sorge zu tragen;
  • auf alle Bedenken, Anschuldigungen und Vorkommnisse sofort zu reagieren und die Kinderschutzbeauftragten unmittelbar zu informieren bzw. mir ggf. extern (z. B. über die Ombudsstelle) Unterstützung zu holen;
  • einem humanistischen Menschenbild folgend die Gleichwertigkeit, Würde und Selbstbestimmtheit aller Menschen anzuerkennen.

In diesem Sinne werde ich

  • dazu beitragen, ein für Kinder sicheres, förderliches und ermutigendes Umfeld zu schaffen;
  • die Meinungen und Sorgen von Kindern ernst nehmen und sie als Persönlichkeiten fördern;
  • Kinder dabei unterstützen, mündige Mitbürger:innen zu werden;
  • mich dafür einsetzen, die gesellschaftliche Teilhabe von Kindern und Jugendlichen zu ermöglichen und zu fördern;
  • alle Kinder mit Würde und Respekt behandeln;
  • als Beitrag zur Gewaltprävention die persönlichen und sozialen Kompetenzen von Kindern gezielt fördern und selbst als Modell (für achtsamen, einfühlsamen Umgang mit sich und anderen Personen) zur Verfügung stehen;
  • herausfordernde bzw. beängstigende Themen (z. B. Klimakrise) altersadäquat vermitteln, sodass es während der Auseinandersetzung zu keiner emotionalen Überforderung kommt und junge Menschen nicht die Hoffnung in die Zukunft verlieren;
  • nach Möglichkeit die „Zwei-Erwachsenen-Regel“ befolgen, das heißt, dafür Sorge tragen, dass eine weitere erwachsene Person anwesend oder in Reichweite ist oder informiert wird, wenn Einzeltraining, persönliches Gespräch mit dem Kind, Ausbildung oder medizinische Behandlungen durchgeführt werden. Falls individuelle Beratung oder Behandlung nötig ist, wird nach Möglichkeit das Einverständnis der/des Obsorgeberechtigten eingeholt und eine weitere erwachsene Person informiert, wo und wann diese durchgeführt wird;
  • beim Fotografieren, Filmen oder Berichten in der Öffentlichkeitsarbeit die Menschenwürde und das Schutzbedürfnis von Kindern achten, insbesondere auch mit persönlichen Daten sorgsam umgehen und dies auch von Dritten einfordern, die mit der Weitblick GmbH zusammenarbeiten, von der Weitblick GmbH gefördert werden oder die Informationen über Kinder durch die Weitblick GmbH erhalten;
  • Beobachtungen, Erlebnisse und Sorgen direkt ansprechen und offen thematisieren;
  • irritierende Situationen und Intuitionen kritisch reflektieren (insbesondere Grenzverletzungen durch andere), auch mit Mitarbeitenden von Kooperationspartner:innen, ggf. werde ich Konsequenzen setzen und die betroffene/n Person/en darauf hinweisen, falls kein Konsens im Sinne des Verhaltenskodex besteht;
  • mich für den Schutz von Kindern vor Gewalt verantwortlich fühlen und Hinweise, Sorgen sowie Beobachtungen (inkludiert auch mein eigenes Verhalten) unverzüglich bei den Kinderschutzbeauftragten melden und im 4-Augen-Prinzip mit ihnen oder Kolleg:innen abstimmen;
  • die individuellen Grenzen des Kindes wahrnehmen und sie respektieren; das betrifft vor allem die Intimsphäre und die persönliche Schamgrenze;
  • die persönliche Integrität des Kindes wahren;
  • einen verantwortungsvollen Umgang mit Nähe und Distanz praktizieren;
  • einen verantwortungsvollen Umgang mit Geschenken pflegen und von Projektteilnehmer:innen und Mitarbeitenden von Partnerorganisationen keinerlei persönliche Geschenke in Geldform annehmen; Sachgeschenke allenfalls bis zu einem Geldwert von € 100,00 (z. B. Selbstgebasteltes, Pralinen, Blumen, Kaffee für das Team), sofern die Annahme des Geschenks mein freies Arbeiten nicht beeinflusst;
  • die gemeinsame Haltung der Weitblick GmbH vertreten und andere (z. B. Kinder und Jugendliche, Bezugspersonen, für Partnerorganisationen Tätige, Stakeholder usw.) darauf aufmerksam machen.

Darüber hinaus werde ich jede Form von Diskriminierung sowie körperlicher, psychischer oder sexueller Gewalt unterlassen. Das bedeutet, dass ich niemals

  • die durch meine Position verliehene Macht oder meinen Einfluss auf das Leben und Wohlergehen eines Kindes ausnutze;
  • Kinder schlage oder sie anderweitig körperlich angreife. Pädagogische Maßnahmen übe ich gewaltfrei und ohne Demütigung aus;
  • ein Kind sexuell, körperlich oder emotional misshandle oder ausbeute, insbesondere niemals mit oder an einem Kind sexuelle Aktivitäten durchführe oder es pornografischem Material aussetze;
  • Kinder in unangemessener oder kulturell unsensibler Weise in den Arm nehme, streichle, küsse oder berühre;
  • unangemessene, unsittliche oder missbräuchliche Ausdrücke benutze;
  • sexuelle Anspielungen oder zweideutige Handlungen gegenüber einem Kind mache;
  • unaufgefordert einem Kind bei intimen Aufgaben helfe, die es alleine bewältigen kann (z. B. das Kind auf die Toilette zu begleiten, zu baden oder die Kleidung zu wechseln);
  • eine Beziehung zu Kindern aufbaue, die als ausbeuterisch erachtet werden könnte;
  • übermäßig viel Zeit mit einem einzelnen Kind getrennt von den anderen Kindern verbringe;
  • illegales, gefährliches und gewalttätiges Verhalten gegenüber Kindern dulde oder unterstütze;
  • um einen Dienst oder Gefallen bitte, der als missbräuchlich oder ausbeuterisch gegenüber Kindern betrachtet werden könnte;
  • das unkorrekte oder strafbare Verhalten einer anderen erwachsenen Person (z. B. Kolleg:innen, mit denen man auch privat befreundet ist), decke bzw. verheimliche;
  • Kinder geistig manipuliere bzw. indoktriniere (z. B. eine politische Linie vorgebe) oder sie in ihrer geistigen Freiheit einschränke.

Maßnahmen und Sanktionen

Kommen Verhaltensweisen oder Handlungen zum Vorschein, die den Verdacht erwecken, ein Verstoß gegen den Verhaltenskodex zu sein, ist dieser Verdacht umgehend den Kinderschutzbeauftragten zu melden. Diese gehen dem Verdacht laut Standard schnellstmöglich nach.

Die Vorgehensweise hat nach dem Subsidiaritätsprinzip zu erfolgen und es sind qualitätssichernde Maßnahmen zu ergreifen. Verstöße können von Gesprächen und konkreten Schulungsmaßnahmen sowie Verwarnungen bis zur Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses führen. Wird der Weitblick GmbH bekannt, dass ein:e Kooperationspartner:in gegen den Verhaltenskodex verstößt, wird die Zusammenarbeit, sofern möglich, beendet bzw. der Sachverhalt bis zur Klärung weiterverfolgt.

Datum: 
Ort: 
Unterschrift: 

2. Memorandum of Understanding für Partnerorganisationen der Weitblick GmbH

Dieses Memorandum of Understanding bildet die verpflichtende Grundlage für die Zusammenarbeit zwischen der Weitblick GmbH und ihren Partnerorganisationen (Kooperationspartner:innen und Fördernehmer:innen). Es dient dazu, den Schutz und die Sicherheit von Kindern und Jugendlichen so weit wie möglich sicherzustellen und zu fördern. Einzelne von der Weitblick GmbH ausgewählte Partnerorganisationen haben binnen einem Jahr nach Unterzeichnung dieses Memorandums eine Kinderschutzrichtlinie (KSR) zu entwickeln und nachhaltig in der Organisation zu implementieren. Bei Organisationsfragen steht die Geschäftsführung und bei inhaltlichen Fragen zum Kinderschutz stehen die Weitblick-Kinderschutzbeauftragten (KSB) zur Verfügung.

Kinderschutzstandards

Wir als Partnerorganisation der Weitblick GmbH orientieren uns an den in der Kinderschutzrichtlinie der Weitblick GmbH formulierten Definitionen von Gewalt (vgl. Kapitel 3) sowie dem rechtlichen Rahmen (vgl. Kapitel 2).

Wir halten schriftlich und verbindlich fest, wie wir Kinder und Jugendliche vor Schäden schützen und auf Kindeswohl und Kinderrechte fokussieren wollen. Zudem legen wir Standards fest, wie bei Fällen von Gewalt oder Beschwerden betreffend das Kindeswohl reagiert werden soll. Dabei gilt es, neben den Empfehlungen und Inhalten, die in Kapitel 4 (vgl. Anhang der Kinderschutzrichtlinie der Weitblick GmbH) aufgeführt werden, u. a. folgende Inhalte zu reflektieren und zu erarbeiten:

  • Wie verpflichten wir uns, Schäden von vulnerablen Personen vorzubeugen und angemessen auf potenzielle Vorfälle zu reagieren?
  • Null-Toleranz gegenüber Gewalt an vulnerablen Personen wie Kindern und Jugendlichen – alle Menschen sollten vor allen Formen von Gewalt geschützt werden;
  • Wie kommunizieren wir die Schutzstandards innerhalb der Organisation und öffentlich?

Kinderschutzwissen und Verantwortlichkeit

Wir als Partnerorganisation der Weitblick GmbH:

  • bieten allen Mitarbeiter:innen externe, von Expert:innen durchgeführte Schulungen, sodass sie für Kinderschutzthemen und Gewalt sensibilisiert sind – diese Schulungen finden ggf. gemeinsam mit den Schulungen der Weitblick GmbH statt und die dafür entstehenden Kosten werden zwischen den Organisationen aufgeteilt (Details sind Verhandlungssache);
  • klären die Verantwortlichkeiten und Erwartungen mit unseren Mitarbeiter:innen ab und unterstützen sie dabei, die Kinderschutzstandards zu verstehen und im Einklang mit ihnen zu handeln;
  • ernennen mind. zwei Mitarbeiter:innen zu Kinderschutzbeauftragten (KSB), diese Personen kümmern sich um Bedenken und Vorfälle;
  • pflegen eine Kultur der Offenheit und Wertschätzung, in der alle Beobachtungen und Fehler angesprochen und gelöst werden können.

Fallmanagement und Meldung im Verdachts- bzw. Krisenfall

Wir als Partnerorganisation der Weitblick GmbH entwickeln ein System (Fall- und Beschwerdemanagement) für die Meldung, Anzeige und Verfolgung von Verdachtsfällen mit klarer Festlegung von Verantwortlichkeiten und Kommunikationsprozessen.

Demgemäß:

  • ermöglichen wir es unseren Mitarbeiter:innen und insbesondere Betroffenen, im Rahmen interner niederschwelliger und standardisierter Verfahren ihre Bedenken (anonym) zu melden;
  • sorgen wir für die Sicherheit von Betroffenen und Hinweisgeber:innen, die an Vorfällen beteiligt sind, und melden Rechtsverletzungen an die örtlichen Behörden;
  • ernennen wir mind. zwei Kinderschutzbeauftragte, die für alle Aspekte des Kinderschutzes und des Kindeswohls sowie für entsprechende präventive Maßnahmen, Bedenken und Verdachtsfälle zuständig sind.

Monitoring und Evaluation

Wir als Partnerorganisation der Weitblick GmbH:

  • verpflichten uns, die Kinderschutzstandards und ihre wirksame und nachhaltige Umsetzung regelmäßig zu beobachten, zu überprüfen und zu aktualisieren;
  • berichten regelmäßig in den Quartalsberichten an die Weitblick GmbH über unsere Erfahrungen mit der Entwicklung bzw. Umsetzung unserer KSR und über andere relevante Kinderschutzthemen;
  • tauschen uns im Rahmen der alljährlich stattfindenden Klausur mit der Weitblick GmbH auch über Kinderschutzthemen und ggf. unsere KSR aus.

Wir nehmen zur Kenntnis, dass wir während der Laufzeit eines (geförderten) Projektes die Weitblick GmbH über schwerwiegende Gewaltfälle umgehend informieren müssen. Schwerwiegende Fälle sind Anschuldigungen, die nach örtlichem Recht ein Verbrechen darstellen, wie z. B. sexualisierte Gewalt bzw. Vergewaltigung oder häusliche Gewalt.

Die Meldung sollte ohne Angabe von Namen erfolgen und wird vertraulich behandelt.

3. Empfehlungen für die Erstellung einer Kinderschutzrichtlinie (KSR)

Die Entwicklung der KSR sollte sich an den internationalen Standards von Keeping Children Safe⁷ orientieren, die auch von den meisten Geldgebern sowie der Europäischen Kommission als Leitlinie herangezogen werden. Bereits bestehende Leitlinien sollten dahingehend überprüft werden, inwieweit sie den internationalen Standards entsprechen.

Zu Beginn der Erstellung einer KSR sollte eine fundierte Organisationsanalyse erfolgen. Die KSR sollte auf einer detaillierten Analyse der konkreten Gefährdungspotenziale und Risiken basieren, die im Rahmen der angebotenen Programme und Leistungen für Kinder und Jugendlichen bestehen. Die Analyse berücksichtigt die Besonderheiten der Organisation bzw. Einrichtung, inkludiert bereits vorhandene bzw. durch Geldgeber:innen vorgegebene Richtlinien und baut auf diesen auf.

Aufbau und Inhalte einer Kinderschutzrichtlinie (KSR)

Eine KSR sollte mindestens folgende Elemente enthalten⁸:

Einleitung

  • Zweck und Reichweite der KSR
  • Definition von Gewalt an Kindern und Jugendlichen
  • Rechtlicher Rahmen

Organisationsanalyse (Bestandsanalyse & Risiko- und Potenzialanalyse)

Präventive Maßnahmen

  • Verhaltensrichtlinien für Mitarbeitende
  • Standards für die Personalpolitik der Organisation (z. B. Rekrutierung neuer Mitarbeiter:innen basierend auf einem aussagekräftigen Auswahlverfahren, mit Referenz- und Hintergrundprüfungen; Weiterbildungen zum Thema Kinderschutz; Supervision usw.)
  • Kommunikationsstandards (Presse, Fundraising usw.)
  • Verhaltensrichtlinien für Personen, die mit der Organisation verbunden sind (Geldgeber:innen, Einzelspender:innen, Gremienmitglieder, Freiwillige usw.)

Beschwerde- und Fallmanagement

  • Ernennung von Kinderschutzbeauftragten (KSB) inkl. Erstellung eines Anforderungsprofils für KSB; diese Personen sind zuständig für alle Aspekte des Kinderschutzes und des Kindeswohls sowie für entsprechende präventive Maßnahmen, Bedenken und Verdachtsfälle
  • System für Meldung, Anzeige und Verfolgung von Verdachtsfällen mit klarer Festlegung von Verantwortlichkeiten und Kommunikationsprozessen
  • Schutzsystem für betroffene Kinder

Dokumentation und Weiterentwicklung

  • Regelmäßige Überarbeitung der KSR

4. Maßnahmenplan

Die Ergebnisse der partizipativen Risiko- und Potenzialanalyse (siehe Kapitel 5: Organisationsanalyse), welche die Grundlage für die Entwicklung und ggf. Anpassung von Kinderschutz-Maßnahmen bilden, werden in einem Maßnahmenplan aufgelistet. In diesem Plan werden die entsprechenden Ideen zur Weiterentwicklung und Maßnahmen zur Reduktion von Gefahrenpotenzialen festgehalten, dokumentiert und evaluiert. Der Maßnahmenplan dient demnach der Übersicht über alle geplanten/bereits durchgeführten Maßnahmen im Sinne des Kinderschutzes und Kindeswohls.

5. Anforderungsprofil für die Kinderschutzbeauftragten

Beruflicher Hintergrund:

  1. Grundqualifikationen (zum Beispiel Sozialarbeit, Psychologie, Pädagogik, therapeutische Berufe, juristischer Hintergrund) mit entsprechenden Zusatzqualifikationen im Präventionsbereich

Zusätzliche Kenntnisse erwünscht:

  1. Aus- oder Fortbildung bzw. Ausbildung zur Prävention von Gewalt bzw. sexualisierter Gewalt
  2. Sexualpädagogische Aus- oder Weiterbildung
  3. Gesprächsführung in Krisensituationen; Deeskalation bei Gewalt inklusive sexualisierter Gewalt

Sonstiges:

  1. Reflektierter Umgang mit Gewalt und Sexualität
  2. Sehr gute Kenntnisse der Strukturen der eigenen Organisation; gute Vernetzung zu Fachkreisen und Hilfsstellen
  3. Vermeidung von Interessenkonflikten innerhalb der Organisation: Vertrauenspersonen sollten Fälle neutral und objektiv behandeln können und keine Leitungsfunktion (ehren- oder hauptamtlich) mit Personalverantwortung innehaben.
  4. Tandem-Modelle sind möglich – z. B. eine Person aus der Geschäftsstelle gemeinsam mit einer ehrenamtlichen oder externen Person.
  5. Idealerweise sollten die für den Kinderschutz zuständigen Teams geschlechtergemischt sein.

6. Empfehlungen für die Medienberichterstattung über Kinder

Die Weitblick GmbH begrüßt und unterstützt die journalistische Berichterstattung über ihre Tätigkeit allgemein sowie über konkrete Projekte und Aktivitäten mit Kindern und Jugendlichen. Mediale Berichterstattung kann wesentlich zur Verwirklichung von Kinderrechten beitragen. Bei all unseren Aktivitäten haben das Wohl, der Schutz und die Sicherheit von Kindern oberste Priorität. Die folgenden Empfehlungen dienen als zusätzliche, ethische Richtschnur für die besonderen Herausforderungen, die sich bei der Berichterstattung über Kinder ergeben können⁹ :

  • Alle Medieninhalte beruhen auf den Werten von Respekt und Gleichheit und wahren die Würde der dargestellten Person.
  • Werden Kinder und Jugendliche oder ihre Lebensumstände porträtiert, muss gewährleistet sein, dass die Darstellungen altersadäquat sind und die Kinder und Jugendlichen ihre Sichtweise einbringen können.
  • Kinder werden als Persönlichkeiten mit vielen Facetten und Potenzialen dargestellt. Die Reduzierung auf eine Opfer- oder andere stereotype Rolle wird vermieden.
  • Vor der Erstellung von Medieninhalten sind die betreffenden Kinder und ihre Bezugspersonen/Eltern auf verständliche Weise über den Zweck und die Nutzung zu informieren.
  • Für die Erstellung von Medieninhalten ist die Zustimmung der betreffenden Kinder und der Eltern oder sie betreuenden Personen einzuholen. Bei allgemeinen Berichten über ein Projekt kann das mündlich durch den/die Berichterstatter:in selbst oder im Vorfeld durch die Mitarbeitenden in den Projekten geschehen. Bei Berichten über einzelne Kinder erfolgt eine intensive Aufklärung über Zweck und Nutzung der Medieninhalte und eine schriftliche Einverständniserklärung des Kindes bzw. seiner Eltern oder Obsorgeberechtigten.
  • Die Privatsphäre aller Personen im Projekt und Projektumfeld wird zu jeder Zeit respektiert.
  • Es werden immer Pseudonyme für die Kinder verwendet, es sei denn, die Nennung des Namens ist im Interesse des betreffenden Kindes und erfolgt mit Einverständnis des Kindes und der Eltern bzw. Obsorgeberechtigten.
  • Kinder müssen angemessen bekleidet sein.
  • Die Beschreibung der Lebenssituation der Kinder erfolgt immer vor dem Hintergrund ihres sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Umfeldes.
  • Die Verwendung von Bildern, die bei der Weitblick GmbH gespeichert sind, erfolgt analog zu den oben beschriebenen Grundsätzen, das heißt, die Veröffentlichung erfolgt stets unter Berücksichtigung der Grundsätze zum Kinderschutz (auch wenn eine nachträgliche Einverständniserklärung des betroffenen Kindes nicht mehr eingeholt werden kann).
  • Da der Entstehungsprozess von Bildern, die von Drittanbieter:innen kommen, seitens der Weitblick GmbH nicht nachvollzogen werden kann, sind anstelle von Agenturbildern stets eigene Bilder vorzuziehen.

Bei öffentlicher Berichterstattung über besonders gefährdete Kinder sind zusätzliche Schutzmaßnahmen anzuwenden, da sie in hohem Maße von Stigmatisierung oder weiterer Gewalt bedroht sein könnten. Zu besonders gefährdeten Kindern gehören unter anderem:

  • Kinder, die Opfer von sexueller oder anderer Gewalt wurden,
  • Kinder mit Behinderungen,
  • Kinder, die von HIV/Aids betroffen sind,
  • Kinder, denen eine Straftat zur Last gelegt wird oder die eine Straftat verübt haben,
  • Kinder, die von bewaffneten Gruppen rekrutiert und ausgebeutet wurden,
  • Asylsuchende, Flüchtlinge oder Binnenvertriebene oder
  • traumatisierte Kinder (nach Naturkatastrophen, bewaffneten Konflikten usw.).

In diesen Fällen sollen die Risiken, die sich durch die Berichterstattung ergeben können, sorgfältig abgeschätzt und mit der Leitung der Weitblick GmbH vor der Veröffentlichung abgeklärt werden.

Ein detaillierter Leitfaden für die Wahrung und Umsetzung der Kinderrechte in der medialen Berichterstattung findet sich hier.

⁹ Basierend auf den Empfehlungen der Kindernothilfe e. V.

7. Checkliste für vagen Verdacht

Wenn Sie Zweifel haben, ob Sie einen Verdacht auf Gewalt an Kindern (physisch, psychisch, sexuell sowie Vernachlässigung; schädliche Praktiken, Kinderhandel, strukturelle Gewalt) melden sollen, kann diese Checkliste bei Ihrer Entscheidung helfen:

Auf welchem Ereignis/auf welcher Beobachtung beruht die Besorgnis?JANEIN
Wurden Sie Zeug:in von Gewalt an einem Kind bzw. einer/einem Jugendlichen?
Haben Sie einen konkreten Verdacht, dass jemand Gewalt ausgeübt hat gegenüber einem Kind bzw. einer/einem Jugendlichen?
Wird jemandem unterstellt/vorgeworfen, Gewalt ausgeübt zu haben?
Trifft Ihre Besorgnis auf eine der folgenden Kategorien zu?
Ein Kind könnte vernachlässigt werden.
Ein Kind könnte physisch misshandelt werden.
Ein Kind könnte emotional misshandelt werden.
Ein Kind könnte sexuell misshandelt werden.

Ihr Verdacht ist berechtigt, wenn Sie eine der Fragen mit „Ja“ beantworten können.

Es ist Ihre Pflicht, diesen Verdacht mit diesem Formular zu melden, damit das Kind vor Gewalt geschützt werden kann

Wenn Sie sich Sorgen um ein Kind machen, die Ihnen vorerst „nur“ als Bauchgefühl erscheinen (und Sie die Fragen oben mit „Nein“ beantworten), bleiben Sie trotzdem dran: Beobachten Sie das Kind und reflektieren Sie die Situation weiterhin, bieten Sie sich dem Kind als Vertrauensperson an und beraten Sie sich mit den KSB und/oder Kolleg:innen (4- Augen-Prinzip) oder ggf. mit der Kinder- und Jugendhilfe (auch anonym möglich) und Kinderschutzexpert:innen.

8. Leitlinien und Handlungsanweisungen – Vorgehen im Verdachts- bzw. Krisenfall

Die Erfahrungen, die Kinder und Jugendliche mit Partizipation und mit dem Umgang mit ihren Beschwerden machen, bereiten den Boden dafür, dass sie sich bei gröberen Grenzüberschreitungen anvertrauen. Daher wurden interne und externe Beschwerdemöglichkeiten für Kinder, ihre Bezugspersonen und für Mitarbeiter:innen geschaffen und ein standardisierter Ablauf für Verdachts- bzw. Krisenfälle entwickelt. Das oberste Leitprinzip beim Vorgehen in Verdachts- und Krisenfällen ist immer das Wohl des Kindes.

Zuständig und zentrale Anlaufstelle für alle Fehler, Beschwerden und Verdachtsfälle sind die Kinderschutzbeauftragten (KSB) der Weitblick GmbH. Diese führen die ersten Klärungen durch und entscheiden in Absprache mit der Geschäftsführung über die weiteren Schritte. Die betroffenen Personen werden über das Vorgehen unter Einhaltung geltender Datenschutzbestimmungen und Verschwiegenheitspflichten informiert.

Es kann zwischen drei Fallkonstellationen unterschieden werden:

  1. Interne Fälle:
    Der Verdachtsfall betrifft haupt- oder ehrenamtliche Weitblick-Mitarbeitende oder sonstige im Auftrag der Weitblick GmbH Tätige, wie zum Beispiel externe Trainer:innen, Journalist:innen, Gremienmitglieder, Berater:innen usw.
  2. Externe Fälle:
    Mitarbeitende der Weitblick GmbH erlangen im Zuge der Durchführung von Aktivitäten oder Projekten/Workshops (z. B. in Schulen) Kenntnis über Gewalt an Kindern, die außerhalb der unmittelbaren Zuständigkeit bzw. Verantwortung der Weitblick GmbH liegt, zum Beispiel innerhalb der Familie.
  3. Partnerorganisation:
    Der Verdachtsfall betrifft eine Person, für die rechtlich die Partnerorganisation zuständig ist (Kooperationspartner:in oder Fördernehmer:in).

Die Vorgehensweise für Konstellationen a) und b) wird im unten stehenden Ablaufplan (Kapitel 9) übersichtlich dargestellt. Für Konstellation c) –Verstoß einer Partnerorganisation gegen die KSR der Weitblick GmbH – gilt:

Erfährt die Weitblick GmbH von einem kinderschutzrelevanten Fall im Verantwortungsbereich einer Partnerorganisation (Kooperationspartner:in oder Fördernehmer:in) oder von einem Verstoß einer Partnerorganisation gegen die Mindeststandards, werden im Sinne des Krisenmanagements folgende Schritte zur Klärung des Sachverhalts eingeleitet:

  1. Schritt: Schriftliche Mitteilung an die Geschäftsleitung bzw. die/den KSB der Partnerorganisation über den Sachverhalt mit Aufforderung zu einer umgehenden Stellungnahme. 
  2. Schritt: Persönliches Gespräch
    a) Klärung bzw. Schritte durch die Partnerorganisation → Fall beendet; ggf. Monitoring über Ausgang
    b) keine umgehende Klärung möglich bzw. unklares Vorgehen bei der Partnerorganisation → Unterbrechung der Zusammenarbeit bis zur Klärung
  3. Schritt: Die Weitblick GmbH behält sich vor, bei grober, fahrlässiger Verletzung oder Nichteinhaltung der Mindeststandards die Zusammenarbeit unverzüglich zu beenden

9. Ablaufplan Fall- und Beschwerdemanagement

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Textbeschreibung zum Ablaufplan

Fall- und Beschwerdemanagement
Diese textliche Darstellung ergänzt die grafische Darstellung des Ablaufplans „Fall- und Beschwerdemanagement“ und beschreibt den Prozess Schritt für Schritt in barrierefreier Form.

1. Allgemeine Grundsätze

  • Für den gesamten Ablauf gelten die im KSB-Team vereinbarten 4-Augen-Prinzipien sowie das Need-to-Know-Prinzip.
  • Der gesamte Ablauf ist mitzudokumentieren, insbesondere die Annahme der Beschwerde, Entscheidungsprozesse, Maßnahmen und Ergebnisse.
  • Die Dokumentation erfolgt im Rahmen des Fall- bzw. Beschwerdemanagements.
  • Während des gesamten Prozesses ist regelmäßig zu überprüfen, ob eine Kindeswohlgefährdung (KWG) vorliegt.

2. Eingang der Beschwerde

  • Beschwerden können extern (z. B. durch Eltern, Sorgeberechtigte, externe Personen) oder intern (z. B. durch Mitarbeitende) eingehen.
  • Beschwerden können über verschiedene Wege erfolgen:
    • persönlich
    • per E-Mail
    • über einen Beschwerdebriefkasten
  • Verdachts- oder Beschwerdefälle werden bei der Kinderschutzbeauftragten (KSB) gesammelt.

3. Annahme und erste Rückmeldung

  • Die KSB nimmt die Beschwerde entgegen.
  • Die beschwerdeführende Person erhält innerhalb von 24 Stunden nach Annahme eine standardisierte Rückmeldung, dass die Beschwerde eingegangen ist.
  • Die Kontaktaufnahme erfolgt transparent und wertschätzend.

4. Sichtung der Informationen

  • Bereits vorhandene Informationen werden gesichtet.
  • Falls erforderlich, werden zusätzliche Informationen eingeholt, um den Sachverhalt besser einschätzen zu können.

5. Prüfung der Zuständigkeit

  • Es wird geprüft, ob die KSB zuständig ist.
  • Falls nein:
    • Die Beschwerde wird an die zuständige verantwortliche Stelle abgegeben.
    • Die Beschwerde gilt damit als abgegeben.
  • Falls ja:
    • Die Beschwerde wird durch die KSB weiterbearbeitet.

6. Bewertung der Beschwerde im Hinblick auf Kindeswohl

  • Die Beschwerde wird im Hinblick auf eine mögliche Kindeswohlgefährdung (KWG) bewertet.
  • Dabei wird unterschieden zwischen:
    • vagem Verdacht
    • konkretem Verdacht

7. Entscheidung: Liegt eine Kindeswohlgefährdung vor?

7.1 Wenn eine KWG vorliegt

  • Die Leitung übernimmt den Fall gemeinsam mit der KSB.
  • Es erfolgt der Ablauf zur Meldung einer KWG gemäß den geltenden Vorgaben.
  • Die Leitung trägt in diesem Fall die Letztverantwortung.

7.2 Wenn keine KWG vorliegt

  • Es wird geprüft, ob die Gefährdung durch interne Maßnahmen und freiwillige Handlungen abgewendet werden kann.
  • Die Fallführung im KSB-Team wird festgelegt.

8. Planung und Umsetzung interner Maßnahmen

  • Es werden passende interne Maßnahmen erarbeitet.
  • Dabei können:
    • Risiko- und Maßnahmenpläne erstellt werden
    • Maßnahmen mit Vorgesetzten abgestimmt werden
    • ggf. externe Expertinnen oder Experten einbezogen werden
  • Die Maßnahmen werden transparent an die beteiligten Personen kommuniziert:
    • Vorgesetzte
    • Personen, gegen die sich die Beschwerde richtet
    • betroffene Kinder (alters- und situationsgerecht)

9. Durchführung der Maßnahmen

  • Die geplanten Maßnahmen werden umgesetzt.
  • Währenddessen erfolgt eine kontinuierliche und transparente Rückmeldung an:
    • die beschwerdeführende Person
    • das betroffene Kind

10. Überprüfung der Wirksamkeit

  • Es wird überprüft, ob eine Lösung gefunden wurde.
  • Falls nein:
    • Der Prozess kehrt zur Maßnahmenplanung zurück und wird erneut durchlaufen.
  • Falls ja:
    • Der Prozess wird fortgeführt.

11. Abschlussphase

  • Die Ergebnisse werden ggf. mit dem betroffenen Team besprochen.
  • Bei Bedarf werden:
    • (externe) Supervision
    • Aufarbeitungsprozesse

    initiiert.

  • Relevante Learnings werden in die Qualitätssicherung aufgenommen (z. B. Inhalte, Statistik).

12. Abschluss der Beschwerde

  • Alle beteiligten Personen werden über den Abschluss der Beschwerde informiert.
  • Die Beschwerde gilt als abgeschlossen.
  • Die Dokumentation wird finalisiert und archiviert.

Ablauf Meldung KWG

Textbeschreibung zum Ablauf

Meldung bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung (KWG)
Diese textliche Darstellung ergänzt die grafische Darstellung des Ablaufs „Meldung bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung (KWG)“ und beschreibt den Prozess Schritt für Schritt in barrierefreier Form.

1. Allgemeine Grundsätze

  • Für den gesamten Ablauf gilt eine laufende und standardisierte Dokumentation des Verdachtsfalls mittels eines Formulars.
  • Die Dokumentation erfolgt fachlich und organisatorisch nachvollziehbar.
  • Während des gesamten Prozesses steht das Wohl und die Sicherheit des betroffenen Kindes im Mittelpunkt.

2. Eingang eines Verdachts auf Kindeswohlgefährdung

  • Ein Verdacht auf Kindeswohlgefährdung geht ein.
  • Der Verdachtsfall wird aufgenommen und dokumentiert.

3. Überprüfung der Sicherheit des Kindes

  • Es wird überprüft, ob das Kind aktuell sicher ist.

3.1 Entscheidung: Ist das Kind sicher?

a) Wenn das Kind nicht sicher ist (Akutfall)

  • Es handelt sich um einen Akutfall.
  • Es wird umgehend Hilfe alarmiert.
  • Hilfsmaßnahmen können beinhalten:
    • Beiziehen von Rettung
    • Kontaktaufnahme mit der Polizei
    • Hinzuziehen einer Ärztin oder eines Arztes
  • Nach der Einleitung der Akuthilfe wird der weitere fachliche Ablauf fortgesetzt.

b) Wenn das Kind sicher ist

  • Der Prozess wird ohne Akuthilfe fortgeführt.

4. Fachliche Einschätzung

  • Der Verdachtsfall wird fachlich eingeschätzt.
  • Gegebenenfalls erfolgt eine Abstimmung mit externen Expert:innen, zum Beispiel:
    • Kinderschutzzentrum
    • Kinder- und Jugendanwaltschaft

5. Information der Organisationsleitung

  • Die Organisationsleitung wird über den Verdachtsfall informiert.
  • Die Verantwortung liegt sowohl auf fachlicher als auch auf organisatorischer Ebene.

6. Meldung an die Kinder- und Jugendhilfe

  • Es wird eine Meldung an die Kinder- und Jugendhilfe durchgeführt.
  • Gegebenenfalls erfolgt zusätzlich eine Anzeige, sofern dies erforderlich ist.

7. Nachbereitung im Team

  • Die Ergebnisse des Vorgehens werden mit dem betroffenen Team bzw. den betroffenen Mitarbeitenden besprochen.
  • Bei Bedarf werden:
    • (externe) Supervision
    • Aufarbeitungsprozesse

    initiiert.

8. Qualitätssicherung

  • Relevante Erkenntnisse und Erfahrungen aus dem Verdachtsfall werden als Learnings festgehalten.
  • Diese werden in die Qualitätssicherung aufgenommen, zum Beispiel:
    • inhaltliche Erkenntnisse
    • statistische Auswertungen

9. Information über den Abschluss

  • Alle beteiligten Personen werden über den Abschluss des Verdachtsfalls informiert.

10. Abschluss des Falls

  • Der Verdachtsfall gilt als abgeschlossen.
  • Die Dokumentation wird vollständig abgeschlossen und archiviert.

10. Meldeformular an die Kinderschutzbeauftragten

Meldeformular für Verdachtsfälle von Gewalt an Kindern
E-Mail an KSB innerhalb von 24h, nachdem Sie einen Verdacht wahrgenommen haben
Datum:
 
Ort:
 
Person, die meldet
Name:
 
Position:
 
Telefon:
 
E-Mail:
 
Betroffenes Kind bzw. betroffene:r Jugendliche:r
Familienname:
 
Vorname:
 
Geburtsdatum:
 
Geschlecht:
 
Nationalität:
 
Adresse und Kontaktdetails:


Wer ist für das Kind verantwortlich bzw. obsorgeberechtigt?


Sind noch andere Personen bzw. Kinder involviert?


Person, die im Verdacht steht
Familienname:
 
Vorname:
 
Alter:
 
Geschlecht:
 
Nationalität:
 
Adresse und Kontaktdetails:


Für wen arbeitet die Person?


In welchem Verhältnis steht die Person zum Kind?


Sollten mehrere Personen in den Übergriff/Verdacht involviert sein, fügen Sie dies bitte am Ende des Berichts an.
Fakten zum Vorfall
Datum:
 
Zeit:
 
Ort:
 
Wie sind Sie auf den Vorfall aufmerksam geworden?
☐ Persönliche Beobachtung
☐ Kolleg:in hat erzählt
☐ Kind bzw. Jugendliche:r hat sich mir anvertraut
Sonstiges:


Gab es sonst noch Zeugen für den Vorfall?
☐ Ja ☐ Nein
Wenn ja, bitte Name, Position und Kontaktdetails:


Bitte beschreiben Sie nun den Vorfall ganz genau:



Schutzmaßnahmen für das Kind
Was wurde unmittelbar unternommen, um das Kind zu schützen?



Meldeformular für Verdachtsfälle von Gewalt an Kindern
E-Mail an KSB innerhalb von 24h, nachdem Sie einen Verdacht wahrgenommen haben
Datum:   Ort:  
Person, die meldet:
Name:   Position:  
Telefon:   E-Mail:  
Betroffenes Kind bzw. betroffene:r Jugendliche:r
Familienname:   Vorname:  
Geburtsdatum:   Geschlecht: Nationalität: 
Adresse und Kontaktdetails:
 
Wer ist für das Kind verantwortlich bzw. obsorgeberechtigt?
 
Sind noch andere Personen bzw. Kinder involviert?
 
Person, die im Verdacht steht
Familienname:   Vorname:  
Alter:   Geschlecht: Nationalität: 
Adresse und Kontaktdetails:
 
Für wen arbeitet die Person?
 
In welchem Verhältnis steht die Person zum Kind?
 
Sollten mehrere Personen in den Übergriff/Verdacht involviert sein, fügen Sie dies bitte am Ende des Berichts an.
Fakten zum Vorfall
Datum:   Zeit: Ort: 
Wie sind Sie auf den Vorfall aufmerksam geworden? – Bitte ankreuzen:
Persönliche Beobachtung ☐   Kolleg:in hat erzählt ☐   Kind bzw. Jugendliche:r hat sich mir anvertraut ☐
Sonstiges:
 
Gab es sonst noch Zeugen für den Vorfall?   Ja ☐  Nein ☐
Wenn ja, bitte Name, Position und Kontaktdetails:
 
Bitte beschreiben Sie nun den Vorfall ganz genau:



Schutzmaßnahmen für das Kind
Was wurde unmittelbar unternommen, um das Kind zu schützen?



11. Literaturempfehlungen

Online-Ressourcen

Bücher

  • Alle, F. 2017. Kindeswohlgefährdung: Das Praxishandbuch. Lambertus.
  • Allroggen, M., Gerke, J., Rau, T., & Fegert, J. M. (Hrsg.) 2016. Umgang mit sexueller Gewalt. Eine praktische Orientierungshilfe für pädagogische Fachkräfte in Einrichtungen für Kinder und Jugendliche. Ulm. Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie/Psychotherapie.
  • Barth, P., & Erlebach M. 2018. Kindschaftsrecht für Sozial- und Gesundheitsberufe. Eine Orientierungshilfe im Pflegschaftsverfahren. Wien. Linde Dieses Buch stellt das Kindschaftsrecht samt seinen „Nebenschauplätzen“ und angrenzenden Themen inhaltlich und verfahrensrechtlich dar und bietet Ihnen Orientierung im Pflegschaftsverfahren. Das Buch beschreibt alle denkbaren „Player“ des Verfahrens und deren Aufgaben. Es richtet sich daher an Mitarbeiterinnen der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Familien- und Jugendgerichtshilfe. Eltern-, Erziehungs- und Familienberater, Besuchsbegleiterinnen, Mediatoren, Kinderbeistände, Sachverständige, Pädagogen, Psychologinnen und Psychotherapeutinnen – kurzum alle, in deren beruflichem Alltag Familienrecht eine bedeutende Rolle spielt.
  • Bühler-Niederberger, D., Alberth, L., & Eisentraut, S. (Hrsg.) 2014. Kinderschutz. Wie kindzentriert sind Programme, Praktiken, Perspektiven? Weinheim & Basel: Beltz.
  • Dyer, A., & Steil R. 2012. Starke Kinder. Göttingen: Hogrefe.
  • Fegert, J. M., Hoffmann, U., König, E., Niehues, J., Liebhardt, H. (Hrsg.) 2014. Sexueller Missbrauch von Kindern und Jugendlichen. Ein Handbuch zur Prävention und Intervention für Fachkräfte im medizinischen, psychotherapeutischen und pädagogischen Bereich. Berlin: Springer.
  • Freiberger, A.-M. et al. 2014. Praxishandbuch Kinder- und Jugendschutz. Wien: Forum-Verlag.
  • Halmich, M. 2020. Gewaltschutzrecht für Gesundheitsberufe. Wien: Educa Verlag.
  • Herman, J. L. (2015). Die Narben der Gewalt. Traumatische Erfahrungen verstehen und überwinden. Paderborn. Junfermann Verlag Dieses Buch ist das Ergebnis jahrzehntelanger Forschung und praktischer Arbeit mit Opfern sexueller und häuslicher Gewalt. Es spiegelt zudem die vielfältigen Erfahrungen der Autorin mit zahlreichen anderen traumatisierten Patienten wider, vor allem mit Kriegsveteranen und Terroropfern. 2015 fasste Judith Herman die neuesten Forschungen und Entwicklungen zusammen und ergänzte somit ihren Klassiker, der nie an Aktualität verloren hat.
  • Oppermann, C., Winter, V., Harder, C., Wolff, M., & Schröer, W. (Hrsg.). 2018. Lehrbuch Schutzkonzepte in pädagogischen Organisationen. Weinheim: Beltz Juventa.
  • Retkowski, A., Treibel A., & Tuider, E. (Hrsg.) 2018. Handbuch Sexualisierte Gewalt und pädagogische Kontexte. Theorie, Forschung, Praxis. Weinheim & Basel: Beltz.
  • Thoms, E., Salgo, L., & Lack, K. 2015. Kinderschutz in der frühen Kindheit. Ein Leitfaden für die Praxis. Gießen: Psychosozial-Verlag.
  • WAVE – Women Against Violence Europe (Hrsg.) 2012. Protect II. Stärkung der Handlungskompetenz bei Gefährdungseinschätzung und Sicherheitsmanagement zum Schutz hochgefährdeter Gewaltbetroffener. Wien: WAVE.

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